MBPolVDVDV ст. 62Bestehen der mündlichen Prüfung
Unterabschnitt 2 Laufbahnprüfung
Die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.
Unterabschnitt 2 Laufbahnprüfung
Die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.