MBPolVDVDV ст. 44Bestehen der mündlichen Prüfung
Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung
Die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.
Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung
Die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.