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MbBO · Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen

MbBO ст. 2Begriffsbestimmungen

Erster Abschnitt Allgemeines

ДействуетОфициальный текст

(1) Betrieb ist die Gesamtheit aller Maßnahmen, die der Beförderung von Personen und Gütern dienen.

(2) Betriebsanlagen sind die dem Betrieb der Magnetschwebebahn sowie seiner Abwicklung oder Sicherung dienenden Grundstücke, baulichen Anlagen und Einrichtungen. Bauliche Anlagen sind Anlagen, die in einer auf Dauer gerichteten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind. Als bauliche Anlagen gelten auch Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sowie 1.

Aufschüttungen und Abgrabungen,

2.

Lager, Abstell- und Aufstellplätze,

3.

Stellplätze,

4.

Sicherungsanlagen,

5.

Schalt- und Steuerungsanlagen und

6.

Anlagen zur Energiezuführung.

(3) Der Fahrweg ist der Teil der Betriebsanlagen, der dazu dient, die vom Fahrzeug ausgehenden Einwirkungen, insbesondere aus Tragen, Führen, Antreiben und Bremsen, aufzunehmen.