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MbBO · Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen

MbBO ст. 16Überwachen der Betriebsanlagen

Dritter Abschnitt Betriebsanlagen

ДействуетОфициальный текст

Der Unternehmer hat die Betriebsanlagen und deren Umfeld so zu überwachen, daß Veränderungen, die zu Betriebsgefährdungen führen können, rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können.