MbBO · Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen
MbBO ст. 10Baubeginn
Zweiter Abschnitt Bauordnung
Mit der Ausführung genehmigter Baumaßnahmen darf erst begonnen werden, wenn 1.
die bauaufsichtliche Genehmigung zugestellt worden ist und
2.
der Unternehmer den Beginn der Bauarbeiten dem Eisenbahn-Bundesamt mindestens eine Woche vorher schriftlich angezeigt hat.