MautVvfV · Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz
MautVvfV ст. 20Rechtsweg
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
Die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens berührt nicht das Recht der Parteien, den Rechtsweg zu beschreiten.