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MautSysG · Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme

MautSysG ст. 17Maut-Basisdaten

ДействуетОфициальный текст

(1) Die für die Erhebung einer Maut zuständige Behörde des Bundes oder Landes gibt die Maut-Basisdaten vor, die für die Berechnung der Maut in dem jeweiligen mautpflichtigen Streckennetz und für die Durchführung der Mauttransaktion erforderlich sind.

(2) Maut-Basisdaten sind: 1.

das mautpflichtige Streckennetz, insbesondere dessen geografische Ausdehnung und die Infrastrukturen, für die Maut erhoben wird,

2.

die Art der Maut und die Erhebungsgrundsätze,

3.

die Fahrzeuge, für die Maut erhoben wird,

4.

die Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung und ihre Zuordnung zur Gebührenstruktur des Bundes oder Landes,

5.

die geforderten Mautbuchungsnachweise.

(3) Die in Absatz 2 genannten Maut-Basisdaten und jede Änderung der Maut-Basisdaten sind dem Bundesamt für Logistik und Mobilität entsprechend der Frist des § 9 Absatz 2 elektronisch mitzuteilen.