MauerG · Gesetz über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer
MauerG ст. 4Antragsfrist
Anträge auf Rückerwerb müssen bis zum Ablauf des 31. Januar 1997 bei der Oberfinanzdirektion gestellt werden, in deren Bezirk der Vermögenswert belegen ist.