MaSanV · Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute
MaSanV ст. 3Ausgestaltung von Sanierungsplänen
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 13 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gilt auch für die Ausgestaltung von Sanierungsplänen, die nach Maßgabe des Abschnitts 3 oder des Abschnitts 4 erstellt werden.