MargMFV · Verordnung über Margarine- und Mischfetterzeugnisse
MargMFV ст. 3
Margarineschmalz oder Mischfettschmalz, das den in der Anlage vorgeschriebenen Anforderungen nicht entspricht, darf nicht in den Verkehr gebracht werden.
MargMFV · Verordnung über Margarine- und Mischfetterzeugnisse
Margarineschmalz oder Mischfettschmalz, das den in der Anlage vorgeschriebenen Anforderungen nicht entspricht, darf nicht in den Verkehr gebracht werden.