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MalerLackAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin

MalerLackAusbV ст. 32Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

Unterabschnitt 4 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege wie folgt zu gewichten: 1.

Herstellen von Oberflächen sowie Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen

mit 30 Prozent,

2.

Ausführen eines Kundenauftrags

mit 40 Prozent,

3.

Durchführen von Maßnahmen zur Instandhaltung und Rekonstruktion an historischen Objekten

mit 10 Prozent

4.

Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten

mit 10 Prozent sowie

5.

Wirtschafts- und Sozialkunde

mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 33 wie folgt bewertet worden sind: 1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.

im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,

4.

in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

5.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.