MADVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
MADVDV ст. 35Berufsbezeichnung
Abschnitt 4 Prüfungen und Bewertungen
Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin“ oder „Verwaltungswirt“ zu führen.