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MADVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

MADVDV ст. 33Störungen

Abschnitt 4 Prüfungen und Bewertungen

ДействуетОфициальный текст

Sieht sich die Anwärterin oder der Anwärter während einer Prüfung durch äußere Einwirkungen erheblich gestört, so hat sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtspersonen mitzuteilen. Nach Beendigung der Prüfung können Störungen nicht mehr geltend gemacht werden.