MüG · Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten
MüG ст. 5Verpflichtung zur Zusammenarbeit
Abschnitt 2 Zuständigkeiten und Befugnisse
Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für Produkte im Sinne von § 1 Absatz 2 entsprechend.