LwVfG · Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LwVfG ст. 9
Zweiter Abschnitt Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind in Angelegenheiten des § 1 Nr. 1 und Nr. 2 bis 6 die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden.