LwVfG · Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LwVfG ст. 51
Vierter Abschnitt Zusatz-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) (entfallen)
(2) Die Länder können bestimmen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes auf Verträge über die Pacht von Fischereirechten sowie in den auf Grund des § 11 des Landpachtverkehrsgesetzes geregelten Verfahren ganz oder teilweise anzuwenden sind; sie können zusätzliche Vorschriften erlassen, die den Besonderheiten dieser Verfahren entsprechen.