LwVfG · Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LwVfG ст. 18
Zweiter Abschnitt Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Bei einstweiligen Anordnungen kann von der Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und von der Anwendung des § 14 Abs. 2 abgesehen werden, wenn durch Verzögerung der einstweiligen Anordnung ein Nachteil zu entstehen droht.