LuftVZO · Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO ст. 55Genehmigungsbehörde
4. Segelfluggelände
Die Genehmigung eines Segelfluggeländes wird von der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Gelände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.
LuftVZO · Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
4. Segelfluggelände
Die Genehmigung eines Segelfluggeländes wird von der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Gelände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.