LuftVZO · Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO ст. 52Erteilung und Umfang der Genehmigung
3. Landeplätze
(1) Für die Genehmigung des Landeplatzes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.
(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten 1.
die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 bis 10 entsprechenden Angaben,
2.
die Richtung und Länge der Start- und Landeflächen und gegebenenfalls der Start- und Landebahnen,
3.
gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches.
(3) § 42 Abs. 4 gilt entsprechend.