LuftVStFestV 2016 ст. 1Steuersätze 2016
Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2016 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort 1.
in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz:
7,38 Euro,
2.
in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz:
23,05 Euro,
3.
in anderen Ländern:
41,49 Euro.