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LuftvKflAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau

LuftvKflAusbV ст. 10Prüfungsbereich Passagierprozesse

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Im Prüfungsbereich Passagierprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

die Passagierabfertigung zu steuern,

2.

Terminalprozesse mit operativen Partnern zu koordinieren und abzustimmen,

3.

rechtliche Regelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs einzuhalten sowie Luftsicherheitsvorgaben umzusetzen und

4.

die englische Sprache situations- und berufsbezogen anzuwenden.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.