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LuftVG · Luftverkehrsgesetz

LuftVG ст. 29a

7. Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften

ДействуетОфициальный текст

Die für die Durchführung der Luftaufsicht auf Flugplätzen erforderlichen Räume hat der Unternehmer des Flugplatzes kostenfrei bereitzustellen und zu unterhalten. Auf Flugplätzen, die nicht dem allgemeinen Verkehr dienen, hat der Unternehmer des Flugplatzes die Kosten der Luftaufsicht zu tragen. § 27d bleibt unberührt.