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LuftSiSchulV · Luftsicherheits-Schulungsverordnung

LuftSiSchulV ст. 10Antragstellung zur Zertifizierung

Abschnitt 4 Zertifizierung und Rezertifizierung des Luftsicherheitskontrollpersonals

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Zertifizierung von Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.3.1 a) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, das Kompetenzen für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erworben hat, ist durch den Schulungsverpflichteten in schriftlicher oder elektronischer Form bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1.

der Schulungsnachweis,

2.

der Nachweis über die erfolgreich durchgeführte Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,

3.

ein Nachweis über die mentalen und physischen Fähigkeiten und Eignung nach § 3 Absatz 2 und

4.

ein gegebenenfalls vorhandenes Zertifikat über bereits erworbene Kompetenzen.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Schulung zu stellen.