LuftSiGebV · Luftsicherheitsgebührenverordnung
LuftSiGebV ст. 4Prüfungsgebühren
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Nummern 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses sind die Gebühren spätestens mit Abgabe der namentlichen Aufstellung der Prüfungsteilnehmer zu entrichten.