Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

LuftSiG · Luftsicherheitsgesetz

LuftSiG ст. 2Aufgaben

Abschnitt 1 Allgemeines

ДействуетОфициальный текст

Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. Dazu gehört insbesondere, dass sie: 1.

Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,

2.

Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vornimmt,

3.

Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt,

4.

Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt,

5.

Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a anordnet und deren Einhaltung überwacht.