LuftSchlichtV · Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr
LuftSchlichtV ст. 7Geschäftsstelle
Abschnitt 1 Privatrechtlich organisierte Schlichtung
Die Schlichtungsstelle richtet eine Geschäftsstelle ein. Für die in der Geschäftsstelle tätigen Personen gilt § 4 Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend.