LuftRegV ст. 9Vermeiden unnötigen Aktenanfalls
Abschnitt 3 Führung des Registers und allgemeine Verfahrensvorschriften
Sind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten zu nehmen, so können in den Abschriften Teile der Urkunde, die für die Führung des Registers ohne Bedeutung sind, weggelassen werden. Im übrigen gilt § 24a der Grundbuchverfügung sinngemäß.