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LuftRegV · Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

LuftRegV ст. 16Zusammenarbeit mit dem Luftfahrt-Bundesamt, Datenverarbeitung im Auftrag

Abschnitt 4 Führung des Registers in maschineller Form

ДействуетОфициальный текст

(1) Das Registergericht kann die Daten des Luftfahrzeugs nach der Luftfahrzeugrolle und andere zur Führung des Registers benötigte Daten des Luftfahrt-Bundesamtes von diesem anfordern, soweit die Daten dort maschinell geführt werden und der Datenabruf nach dem Luftverkehrsgesetz zulässig ist. Wenn das Register maschinell geführt wird und soweit die Daten für die Aufgabenerfüllung benötigt werden, kann das Luftfahrt-Bundesamt für seine Aufgaben benötigte Angaben aus dem Register von dem Registergericht anfordern. § 71 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung gilt sinngemäß.

(2) Für die Datenverarbeitung im Auftrag gelten § 126 Abs. 3 der Grundbuchordnung und § 72 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung sinngemäß.