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LuftRAAbkDG · Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts

LuftRAAbkDG ст. 2

ДействуетОфициальный текст

(1) An Stelle der in Artikel 22 des Abkommens in französischer Währung festgesetzten Höchstbeträge treten die entsprechenden Beträge in deutscher Reichs währung.

(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, den Umrechnungssatz für französische Franken entsprechend dem amtlich festgestellten Goldpreis in deutsche Mark vorzuschreiben.