LuftFzgG · Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
LuftFzgG ст. 37
Zweiter Abschnitt Eintragung und Inhalt des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug
Soweit der Versicherer auf Grund des § 34 Abs. 2 bis 4, § 36 den Gläubiger befriedigt, geht das Registerpfandrecht auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers oder eines gleich- oder nachstehenden Gläubigers eines Registerpfandrechts, dem gegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehengeblieben ist, geltend gemacht werden.