LuftFzgG · Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
LuftFzgG ст. 20
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug
Die in § 18 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
LuftFzgG · Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug
Die in § 18 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.