LuftBO · Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
LuftBO ст. 3aSprachkenntnisse der Flugbesatzung im gewerblichen Luftverkehr
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Das Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass die im gewerblichen Luftverkehr eingesetzte Flugbesatzung über ausreichende Kenntnisse der Sprache, die im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst in dem genutzten Luftraum verwendet wird, oder der englischen Sprache verfügt.