LPachtVG · Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen
LPachtVG ст. 11Fischereipacht
Für Verträge, durch die Betriebe oder Grundstücke überwiegend zur Fischerei verpachtet werden, gilt dieses Gesetz, soweit nicht Rechtsvorschriften der Länder inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.