Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

LNGV · Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen

LNGV ст. 7Langfristige Vergabe der nach der erstmaligen langfristigen Vergabe noch freien Kapazitäten von LNG-Anlagen

Abschnitt 2 Langfristige Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen

ДействуетОфициальный текст

(1) Kapazitäten von LNG-Anlagen, die im Rahmen der erstmaligen langfristigen Vergabe nicht vergeben worden sind, muss der Betreiber der LNG-Anlage vergeben durch 1.

ein weiteres Verfahren zur langfristigen Vergabe von Kapazitäten oder

2.

ein Verfahren zur kurzfristigen Vergabe von Kapazitäten nach § 8 Absatz 2 oder § 9.

(2) Für die langfristige Vergabe der nach der erstmaligen Vergabe noch freien Kapazitäten ist ein transparenter und diskriminierungsfreier Zuweisungsmechanismus durchzuführen.