LNGV · Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen
LNGV ст. 7Langfristige Vergabe der nach der erstmaligen langfristigen Vergabe noch freien Kapazitäten von LNG-Anlagen
Abschnitt 2 Langfristige Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen
(1) Kapazitäten von LNG-Anlagen, die im Rahmen der erstmaligen langfristigen Vergabe nicht vergeben worden sind, muss der Betreiber der LNG-Anlage vergeben durch 1.
ein weiteres Verfahren zur langfristigen Vergabe von Kapazitäten oder
2.
ein Verfahren zur kurzfristigen Vergabe von Kapazitäten nach § 8 Absatz 2 oder § 9.
(2) Für die langfristige Vergabe der nach der erstmaligen Vergabe noch freien Kapazitäten ist ein transparenter und diskriminierungsfreier Zuweisungsmechanismus durchzuführen.