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LNGV · Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen

LNGV ст. 22Dokumentation

Teil 4 Dokumentations- und Berichtspflichten der Betreiber von LNG-Anlagen

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Betreiber einer LNG-Anlage muss unverzüglich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die Ermittlung der Entgelte nach den Sätzen 2 und 3 für jede LNG-Anlage erstellen und der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegen. Der Bericht muss enthalten: 1.

eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,

2.

eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Entgelte nach § 14 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers der LNG-Anlage für die Entgelte von Relevanz sind, und

3.

einen Anhang.

Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Entgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu erstellende Anhang muss enthalten: 1.

die für die Abrechnung der Entgelte relevante Absatzstruktur des Betriebs der LNG-Anlage,

2.

den Betriebsabrechnungsbogen des Betriebs der LNG-Anlage,

3.

die nach § 15 Absatz 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung und

4.

die nach § 21 errechneten Differenzbeträge.