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LNGV · Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen

LNGV ст. 16Aufwandsgleiche Kostenpositionen

Teil 3 Ermittlung von Entgelten und Kosten

ДействуетОфициальный текст

(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen müssen den nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen für den Betrieb der LNG-Anlage entnommen und nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 bei der Bestimmung der Kosten berücksichtigt werden.

(2) Fremdkapitalzinsen müssen in ihrer tatsächlichen Höhe eingestellt werden, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.