LiBiUrhFrVerlG · Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern
LiBiUrhFrVerlG ст. 1
(1) Die Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern werden von zehn Jahren auf fünfundzwanzig Jahre verlängert.
(2) ...
LiBiUrhFrVerlG · Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern
(1) Die Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern werden von zehn Jahren auf fünfundzwanzig Jahre verlängert.
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