LederVAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung
LederVAusbV ст. 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf zur Fachkraft für Lederverarbeitung wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.