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LederGerbAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

LederGerbAusbV ст. 12Inhalt von Teil 2

Abschnitt 2 Abschluss- und Gesellenprüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Teil 2 der Abschluss- und Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschluss- und Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- und Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.