LBG · Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
LBG ст. 73
Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.
LBG · Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.