LBG · Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
LBG ст. 60
Dritter Teil Rechtsbehelfe
Der Rechtsstreit ist zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Bund zu führen. Dies gilt sinngemäß, wenn der Rechtsstreit eine Ausgleichszahlung betrifft.