LBG · Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
LBG ст. 52
6. Ausführung der Enteignung
In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.