LBG · Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
LBG ст. 26
2. Entschädigung und Kosten für Folgen der Enteignung
Für die Entschädigung und die Kosten für Folgen der Enteignung gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß. An Stelle der nach § 8 zu bestimmenden Behörde ist die Enteignungsbehörde zuständig, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt.