LBG · Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
LBG ст. 21
1. Entschädigung für die Enteignung
Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt, soweit nicht nach den §§ 22 und 23 eine Entschädigung in Land oder nach § 25 als Naturalwertrente gewährt wird.