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LAP-hDEUKV · Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

LAP-hDEUKV ст. 1Laufbahnämter

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Laufbahn des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.

im Vorbereitungsdienst

Technische Verwaltungsreferendarin/Technischer Verwaltungsreferendar,

2.

in der Probezeit bis zur Anstellung

Technische Verwaltungsrätin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Verwaltungsrat zur Anstellung (z. A.),

3.

im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13)

Technische Verwaltungsrätin/Technischer Verwaltungsrat,

4.

in den Beförderungsämtern der

a) Besoldungsgruppe A 14

Technische Verwaltungsoberrätin/Technischer Verwaltungsoberrat,

b) Besoldungsgruppe A 15

Technische Verwaltungsdirektorin/Technischer Verwaltungsdirektor,

c) Besoldungsgruppe A 16

Leitende Technische Verwaltungsdirektorin/Leitender Technischer Verwaltungsdirektor.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

(4) Die Beamtinnen und Beamten des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse sind in der Regel als Aufsichtspersonen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsschutz tätig.