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LAP-gehDEUKV · Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

LAP-gehDEUKV ст. 1Laufbahnämter

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.

im Vorbereitungsdienst

Technische Verwaltungsinspektoranwärterin/Technischer Verwaltungsinspektoranwärter,

2.

in der Probezeit bis zur Anstellung

Technische Verwaltungsoberinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Verwaltungsoberinspektor zur Anstellung (z. A.),

3.

im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 10)

Technische Verwaltungsoberinspektorin/Technischer Verwaltungsoberinspektor,

4.

in den Beförderungsämtern der

a) Besoldungsgruppe A 11

Technische Verwaltungsamtfrau/Technischer Verwaltungsamtmann,

b) Besoldungsgruppe A 12

Technische Verwaltungsamtsrätin/Technischer Verwaltungsamtsrat,

c) Besoldungsgruppe A 13

Technische Verwaltungsoberamtsrätin/Technischer Verwaltungsoberamtsrat.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

(4) Die Beamtinnen und Beamten des gehobenen technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse sind in der Regel als Aufsichtspersonen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsschutz sowie als Leiterinnen oder Leiter der Außenbüros tätig.