LwAnpG ст. 57Ermittlung der Beteiligten
8. Abschnitt Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse
Die Flurneuordnungsbehörde hat die Beteiligten auf der Grundlage der Eintragungen im Grundbuch zu ermitteln.
8. Abschnitt Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse
Die Flurneuordnungsbehörde hat die Beteiligten auf der Grundlage der Eintragungen im Grundbuch zu ermitteln.