LwAnpG ст. 41Zulässigkeit der Auflösung
5. Abschnitt Auflösung einer LPG
Eine LPG kann durch Beschluß ihrer Mitglieder aufgelöst werden. Der Beschluß kann nur in der Vollversammlung gefaßt werden. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
5. Abschnitt Auflösung einer LPG
Eine LPG kann durch Beschluß ihrer Mitglieder aufgelöst werden. Der Beschluß kann nur in der Vollversammlung gefaßt werden. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.