LAG · Gesetz über den Lastenausgleich
LAG ст. 7Kredite
Erster Abschnitt Grundsätze
Zins- und Tilgungsleistungen für Kredite, die vom Ausgleichsfonds nach § 7 dieses Gesetzes in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung aufgenommen worden sind, trägt der Bund.