LAG · Gesetz über den Lastenausgleich
LAG ст. 374Anwendung des Gesetzes in Berlin
Vierter Teil Gemeinsame Schlußvorschriften
Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Rechtsverordnungen, allgemeinen Verwaltungsanordnungen und Weisungen gelten auch in Berlin (West), wenn das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung beschließt.